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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 10 B 1249/03
Rechtsgebiete: BauO NRW
Vorschriften:
BauO NRW § 6 Abs. 10 | |
BauO NRW § 11 Satz 1 Nr. 2 |
2. Eine Schallschutzwand, die allein dazu dient, auf das Nachbargrundstück einwirkenden Lärm zu reduzieren, ist keine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW.
3. Die Zulassung von grenzständigen Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten in unbegrenzter Höhe (§ 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 BauO NRW) trägt der im Vergleich zu anderen Bebietsarten in Bezug auf die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange geringeren Schutzwürdigkeit der in diesen Gebieten regelmäßig zulässigen Nutzungen sowie einem gesteigerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf unbefugtes Betreten des Grundstücks Rechnung.
4. Die Beantwortung der Frage, ob von einer Anlage oder anderen Einrichtung Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 BauO NRW), hängt nicht davon ab, von welcher Art das Baugebiet ist, in dem das betroffene Grundstück gelegen ist.
Tatbestand:
Die Antragsteller wendeten sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine bis zu 4,50 m hohe Schallschutzwand, die grenzständig zu ihrem in einem faktischen Gewerbegebiet liegenden Grundstück errichtet werden sollte. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht statt. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Das VG hat zu Recht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die streitige Schallschutzwand keine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW darstellt. Als Einfriedung ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks von Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken oder auch Bereichen desselben Grundstücks abschirmen soll, um Witterungs- oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das Grundstück oder Teile davon gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen. Eine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW stellt damit ein Hindernis für alle von Außen her den Frieden des Grundstücks störenden Beeinträchtigungen dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2003 - 10a B 1390/03.NE -, Beschluss vom 7.7.2001 - 7 A 953/01 -, Urteil vom 12.7.1982 - 7 A 2198/80 -, BRS 39 Nr. 111; Boeddinghaus-Hahn-Schulte, BauO NRW, Loseblattsammlung, Stand: 1.8.2003, § 6 Rdnr. 89 m.w.N.
Danach handelt es sich bei der mit der streitigen Baugenehmigung zugelassenen Wand nicht um eine Einfriedung im dargestellten Sinn. Die Wand dient offensichtlich allein dazu, die vom Betrieb der Beigeladenen auf das Nachbargrundstück der Antragsteller einwirkenden Lärmimmissionen zu reduzieren, um die mit der streitigen Baugenehmigung vom gleichzeitig legalisierte betriebliche Nutzung zur Nachtzeit zu ermöglichen.
Die Beschwerdeführer berufen sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Rechtsprechung des früheren 11. Senats des beschließenden Gerichts (OVG NRW, Urteil vom 21.4.1988 - 11 A 1555/86 -). Nach dieser Entscheidung soll die Sonderregelung in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten einem gesteigerten Interesse an Abschirmungen in größerer Höhe als 2 m dienen. Ein solches Interesse bestehe für Gewerbe- oder Industriebetriebe in aller Regel nur in Richtung von Innen nach Außen, z.B. zum Zwecke des Schallschutzes. "Nur" dieser Zweck lasse die Regelung als sinnvoll erscheinen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zulassung von (u.a.) Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten in unbegrenzter Höhe erklärt sich vielmehr zum einen aus der im Vergleich zu anderen Gebietsarten in Bezug auf die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange (Sozialabstand, Belichtung, Besonnung und Belüftung) geringeren Schutzwürdigkeit der in diesen Gebieten regelmäßig zulässigen Nutzungen. Zum anderen dient die fragliche Regelung dem Zweck, einem gesteigerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf unbefugtes Betreten des Grundstücks Rechnung zu tragen. So besteht für gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in der Regel ein besonderes Interesse, die dort errichteten Anlagen oder dort gelagerten Gegenstände vor fremden Zugriffen zu schützen.
Das VG hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass von der fraglichen Schallschutzwand Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW ausgehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird verwiesen. Diese Bewertung wird durch den Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Die Beantwortung der Frage, ob von einer (baulichen) Anlage oder anderen Einrichtungen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, hängt nicht davon ab, von welcher Art das Baugebiet ist, in dem das betroffene Grundstück gelegen ist. Der vom Gebietscharakter der näheren Umgebung bestimmten unterschiedlichen Schutzwürdigkeit einzelner Grundstücke in Bezug auf die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange trägt bereits die Regelung des § 6 Abs. 5 BauO NRW Rechnung und steht damit einer erneuten Berücksichtigung im Rahmen des § 6 Abs. 10 BauO NRW entgegen.
Ende der Entscheidung
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